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Datenschutzgesetz ab dem 1. September 2023

31. Aug. 2023

Ab dem 1.9.2023 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Was dies für Sie und mich bedeutet, erfahren Sie hier.

Am 1. September 2023 tritt das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) in Kraft. Es wurde an die laufenden technologischen Entwicklungen angepasst. Unternehmen müssen nun schärfere Regeln befolgen.

revDSG: Inhalt und wichtigste Änderungen

Physiopraxen sammeln täglich viele Personendaten, sei dies im direkten Kontakt mit Patient:innen, am Telefon, über die Website oder auch im Austausch mit Mitarbeitenden und Dritten. Egal aus welchem Grund Daten erhoben werden, es kann für die betroffenen Personen negative Auswirkungen haben, wenn diese Daten nicht geschützt werden. Da das Datenschutzgesetz in der Schweiz veraltet war und von unseren Nachbarländern nicht mehr akzeptiert wird, wurde das Gesetz nun totalrevidiert.

 

Worum geht es im revidierten Datenschutzgesetz (revDSG)?

Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt den Umgang mit persönlichen Daten. Das Ziel ist es, den betroffenen Personen mehr Selbstbestimmung über die Erfassung und Bearbeitung ihrer Daten zu gewähren. Es sollen nur so viele Daten wie nötig und so wenige wie möglich erfasst werden. Betroffene Personen müssen transparent über die Beschaffung und Bearbeitung von Daten informiert werden, auch wenn diese nicht bei ihnen selbst eingeholt werden. Die betroffenen Personen haben jederzeit das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten zu welchem Zweck erfasst und bearbeitet werden.

 

Was sind die wichtigsten Änderungen des revidierten Datenschutzgesetzes?

Das revDSG beschränkt sich neu ausschliesslich auf den Datenschutz von natürlichen Personen und schliesst nun auch genetische und biometrische Daten als besonders schützenswerte Daten mit ein. Unternehmen sind neu verpflichtet, bereits bei der Entwicklung von Dienstleistungen und Software mögliche Datenschutzrisiken zu identifizieren und die Auswirkungen für die Benutzer:innen zu minimieren. Im Zentrum stehen der Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre («Privacy by Design»: Datenschutz durch Technikgestaltung und «Privacy by Default»: Datenschutz durch Voreinstellung).

Wenn ein hohes Risiko für eine Verletzung der Persönlichkeits- oder Grundrechte besteht, muss eine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Neu müssen betroffene Personen bei jeder Datenerfassung informiert werden (früher nur bei besonders schützenswerten Daten). Das Führen eines Verzeichnisses über die Bearbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten ist neu – bis auf wenige Ausnahmen – obligatorisch Tritt eine Datensicherheitsverletzung auf, muss diese schnellstmöglich dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gemeldet werden. Zudem wurde die automatisierte Bearbeitung von personenbezogenen Daten (Profiling) im neuen Gesetz aufgenommen.

Quelle: Neues Datenschutzgesetz (revDSG) (admin.ch)


-> Neu wird in diesem Zusammenhang folgende Einwilligungserklärung des Patienten verlangt:



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